Zur Kostenübernahme einer Behandlung mit
Akupunktur bzw. TCM
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen:
Akupunktur
als Kassenleistung oder
Selbstzahlerleistung
Nach
einem Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses (GBA), zuständig
für die Definition von Leistungen
der Gesetzlichen Krankenkassen, gibt
es ab dem 1. Januar 2007 eine
wesentliche Änderung im Bereich
Akupunktur:
Aufgrund von positiven Ergebnissen
eines Modellversuchs der
Krankenkassen zur Erforschung der
Akupunkturwirkung in der
Schmerztherapie können Versicherte
der Gesetzlichen Krankenkassen ab
Januar 2007 bei folgenden
Erkrankungen eine
Akupunktur-Behandlung als
Regelleistung ihrer Krankenkasse
beanspruchen:
1. Chronische Schmerzen der
Lendenwirbelsäule (LWS)
2.
Chronische Schmerzen bei
Kniegelenksarthrose.
Bei
Vorliegen einer dieser Diagnosen können
pro Jahr 10 Akupunktur-Sitzungen, in
begründeten Ausnahmefällen auch
bis zu 15 Sitzungen als
Kassenleistung in Anspruch genommen
werden. Hierbei handelt es sich gemäß
den aktuellen Bestimmungen um eine Körperakupunktur
mit Nadeln. Besondere
Behandlungsmethoden wie z. B. die
Moxibustion (lokale Erwärmung von
Akupunkturpunkten), die
Ohrakupunktur oder die Verordnung
chinesischer Heilpflanzen sind
hierin nicht enthalten.
Außer
bei den genannten chronischen LWS-
und Knieschmerzen wird die
Akupunktur bei allen übrigen
Erkrankungen ab Januar 2007 eine
Selbstzahlerleistung sein, die
Kosten hierfür können von den
Gesetzlichen Krankenkassen nicht
erstattet werden. Hierunter fallen
auch häufige
Akupunktur-Indikationen wie z. B.
chronische Kopfschmerzen,
Nackenschmerzen, Heuschnupfen,
Asthma oder Menstruationsstörungen,
bei denen sich die Akupunktur als
sichere und wirksame
Behandlungsmethode bewährt hat.
Die
Abrechnung einer
Akupunktur-Behandlung als
Regelleistung der Gesetzlichen
Krankenkassen ist für den
behandelnden Arzt an bestimmte,
jetzt neu festgesetzte
Qualifikations-Voraussetzungen
gebunden. Hierzu zählen eine
Akupunktur-Ausbildung von mindestens
200 Unterrichtsstunden Umfang,
Schmerztherapie-Kurse sowie
Fortbildungen betreffs des Umgangs
mit psychosomatischen Erkrankungen.
Bis Ende 2007 haben Akupunktur-Ärzte
noch die Möglichkeit, die über
eine fundierte Akupunktur-Ausbildung
hinaus geforderten
Zusatzqualifikationen nachzureichen.
Die
Entscheidungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Akupunktur als
Kassenleistung wurden weitgehend
ohne den fachlichen Rat der
wichtigsten Ärztegesellschaften für
Akupunktur getroffen. Die neuen
Bestimmungen sind daher auch unter
Akupunktur-Ärzten sehr umstritten,
besonders der Ausschluss anderer
chronischer Schmerzerkrankungen wie
z. B. der Migräne ist inhaltlich
kaum nachvollziehbar. Auch die
geforderte Einbindung der
Akupunktur, einer ganzheitlichen
Behandlungsmethode auf der Grundlage
der Traditionellen Chinesischen
Medizin (TCM), in ein
schulmedizinisches
schmerztherapeutisches Gesamtkonzept
ist Gegenstand der Kritik.
Nicht
zuletzt fällt auch die zu
erwartende Vergütung für eine
Akupunktur-Sitzung deutlich geringer
aus, als für eine besonders
zeitintensive und individuelle
Behandlungsmethode angemessen wäre,
die eine mehrjährige
Zusatzausbildung erfordert.
Daher
haben sich viele Ärzte des Forums
Akupunktur erst nach längerem Abwägen
entschlossen, die Akupunktur bei den
o. g. beiden Indikationen als
Kassenleistung anzubieten, einige Ärzte
haben sich dagegen entschieden und
werden die Akupunktur bei allen
Indikationen nur noch als
Selbstzahlerleistung durchführen.
Welche
Ärztinnen und Ärzte die Akupunktur
als Kassenleistung anbieten,
entnehmen Sie bitte entsprechenden
Hinweisen in der Ärzteliste.
Die Kosten für die
ggf. vom Akupunktur-Arzt verordneten chinesischen
Heilpflanzen, die Sie von der
Apotheke beziehen, werden von den Gesetzlichen Krankenkasse nicht
erstattet.
Für Versicherte Privater Krankenkassen (inkl. Beihilfe):
Alle ärztlichen Leistungen (z. B. Erstanamnese, körperliche Untersuchungen, Beratungen) werden nach der aktuell gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Die Akupunktur ist eine der in der (GOÄ) aufgeführten Behandlungsmethoden ("Akupunktur (Nadelstichtechnik) zur Behandlung von Schmerzen"), daher sind die Behandlungskosten entsprechend voll erstattungsfähig.
Die Kosten für die
ggf. ärztlich verordneten chinesischen Heilpflanzen, die Sie von der Apotheke beziehen, werden von
Privaten Krankenkassen häufig als normale Arzneikosten
erstattet; es gibt jedoch auch Kassen, die die Erstattung zu verweigern versuchen.